Unfallverhütungsvorschrift “Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift” BGV B 5 (bisher: VBG 55a)
Auszug aus Anlage 3
Gefahrgruppe 1.1: Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.
Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.
Gefahrgruppe 1.1-1: Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.
Gefahrgruppe 1.1-2: Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.
Gefahrgruppe 1.1-3: Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.
Unfallverhütungsvorschrift “Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift” BGV B 5 (bisher: VBG 55a)
Abschnitte 1.2 bis 1.4 der Anlage 2
Gefahrgruppe 1.2: Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke oder durch Flugfeuer gefährdet.
Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder bei Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.
Gefahrgruppe 1.3: Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.
Gefahrgruppe 1.4: Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung oder der Menge von Explosivstoff am Arbeitsplatz hervor.
Grundlage für die Festlegung von Sicherheitsabständen, Höchstmassen der verwendeten Explosivstoffe und zulässigen Personenzahlen in Räumen ist die Gefahrgruppe des jeweiligen Explosivstoffes. Sie ergibt sich aus der Wirkung des Explosivstoffes und der Auslösewahrscheinlichkeit (Empfindlichkeit) im jeweiligen Verfahrensgang.
Der Unternehmer hat Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände einer der oben zitierten Gefahrgruppen zuzuordnen. Maßgebend für diese Zuordnung sind die Wirkungen der Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände bei der Auslösung durch die möglichen Beanspruchungen in den jeweiligen Arbeitsgängen.
Zur Zuordnung hat der Unternehmer praxisnahe Versuche durchzuführen, die den tatsächlichen Gegebenheiten und Beanspruchungen der pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände am Arbeitsplatz entsprechen. Insbesondere sind z. B. Masse/Menge, Einschluss, Verdämmung, spezifische Verfahrensparameter, zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Versuche sind zu dokumentieren.
Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB vormals BICT). Bis zu dieser Entscheidung sind die betreffenden Sätze, Halberzeugnisse oder Gegenstände der gefährlicheren Gefahrgruppe zuzuordnen.
Abb. 4: Fallhammer (BAM)
Abb. 5: Reibapparat (BAM)