[Vorspann]
Herausgeber: Hautverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Chemie” der BGZ
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettdarstellung] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Unfallverhütungsvorschrift “Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift” BGV B 5 (bisher: VBG 55a)
§ 1
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, befördert oder aufbewahrt werden. Sie gilt ferner für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, instandgesetzt oder geändert werden.
(2) Gegenstände mit Explosivstoff stehen den Explosivstoffen bei der Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift gleich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt auch für explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte.
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt werden.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen mit Zündstoffen oder mit pyrotechnischen Sätzen, die diese enthalten, umgegangen wird.
2 Begriffsbestimmungen
Unfallverhütungsvorschrift “Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift” BGV B 5 (bisher: VBG 55a) § 2 Nr. 31a, 36a und 36b
31a. |
Halberzeugnisse sind Gegenstände, deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist. |
36a. |
Pyrotechnische Sätze - im Folgenden Sätze genannt - sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (Ein- oder Mehrstoffsysteme), die zu pyrotechnischen Gegenständen oder pyrotechnischer Munition verarbeitet werden und nach Auslösung durch Ausnutzung der in ihnen enthaltenen Energie akustische sowie auch Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Nebel-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zündwirkung oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen. |
36b. |
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten; sie dienen Vergnügungs-, militärischen oder technischen Zwecken. |
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Lose Sätze sind pulverförmige, granulierte oder pastöse Sätze. |
Abb. 1: Loser Satz (“Feuerwerkssterne”)
Abb. 2: Offener Satz (“Treibstoff-Pellets”)
Abb. 3: Offener Satz (“Anzündschnüre, Stoppinen”)
2. |
Offene Sätze sind lose oder geformte Sätze, die sich nicht in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden und Stoppinen. |
3. |
Umhüllte Sätze sind Sätze, die sich bereits in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden, aber nicht abgedeckt sind. |
4. |
Abgedeckte Sätze sind umhüllte Sätze, die bis auf die Anzündöffnung oder Anzündstelle abgedeckt sind. |
5. |
Umgebung ist der Bereich außerhalb eines gefährlichen Raumes oder bei einem gefährlichen Gebäude mit nur einem Raum der Bereich außerhalb des Gebäudes, so weit nicht Abstände oder bauliche Maßnahmen eine gefährliche Wirkung verhindern. |
6. |
Konditionieren ist ein Verfahren zum Einstellen der für die Weiterverarbeitung erforderlichen chemischen und physikalischen Parameter von Ausgangsstoffen und Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen. Konditionieren ist kein Trocknen, sondern dient z. B. zur Optimierung des Verfahrensablaufes. |
7. |
Laborieren ist das Einbringen von Sätzen und Halberzeugnissen in Gegenstände sowie das Komplettieren. |
8. |
Anzündeinheiten sind pyrotechnische Baugruppen mit elektrischer oder mechanischer Auslösung, die zur Anzündung von z. B. Gasgeneratoren, Schnellschalteinrichtungen, Kraftelementen und anderen pyrotechnischen Artikeln, insbesondere Rauchkörpern, Nebelkörpern, Darstellungsmitteln dienen. Sie enthalten pyrotechnische Anzündsätze und/oder Anzündmitte... |