5.1 Gefährdung durch organisatorische Faktoren (Abschnitt 1 der BGI 571)
[Vorspann]
5.1.1 Unterweisung (Abschnitt 1.1 der BGI 571)
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Fehlende Information |
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Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über |
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- Normalbetrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan
- Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen
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Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere |
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- von neuen Mitarbeitern
- bei Arbeitsplatzwechsel
- nach längerer Pause (z. B. Mutterschutz, Wehrdienst)
- von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
- von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden
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Durchführung der Unterweisung |
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- in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer
- unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
- arbeitsplatzbezogen
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Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen |
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Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z. B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen) |
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Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z. B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe) |
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Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme |
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Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird |
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Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen |
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Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer |
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Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV § 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie
5.1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung (Abschnitt 1.2 der BGI 571)
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Fehlende Information |
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Erstellen von arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen |
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Beschreiben von Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen |
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Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartung und Reparaturarbeiten erstellen, insbesondere die dabei anzuwendenden Schutzmaßnahmen festlegen (z. B. Verwendung von Abstützungen für schwere Maschinenteile bei Arbeiten am Hydrauliksystem) |
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Siehe auch Abschnitt 1.2 der BGI 571 |
Bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können in der Fachliteratur veröffentlichte oder durch spezielle Programme elektronisch erstellte Musterbetriebsanweisung helfen. Musterbetriebsanweisungen finden sich z. B. auf der Homepage der BG Chemie, elektronisch erstellen lassen sie sich für viele Stoffe z. B. mit www.gischem.de oder www.gestis.de. Abbildung 1b zeigt eine mit www.gischem.de erstellte Betriebsanweisung, Abbildung 1a eine Fassung, die unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden kann. Unbedingt beachten: Jede Musterbetriebsanweisung muss den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 9 BetrSichV; § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555; BGI 566; BGI 578; interaktives Programm zum Erstellen von Betriebsanweisungen unter https://ssl.gischem.deloeb/index.htm
Abbildung 1a: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 1
Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 2
Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen – Muster 2
Abbildung 2: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gummiwahlzwerk und Kalander – Muster
Abbildung 3: Betriebsanweisung für Betriebsanweisung für das Tragen von Gehörschutz – Muster
5.1.3 Koordinieren von Arbeiten (Abschnitt 1.3 der BGI 571)
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Innerbetriebliches Koordinieren |
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Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten (auch von Zeitarbeitnehmern) und Vorgesetzten, insbesondere auch bei Instandhaltungsarbeiten, um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen (Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Regel) zu verhindern |
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Einsatz von Fremdfirmen |
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Koordinieren auf Baustellen |
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Siehe Abschnitt 1.3 der BGI 571 |
5.1.4 Gefährliche Arbeiten (Abschnitt 1.4 der BGI 571)
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Einzelarbeitsplätze |
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Unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sicherstellen |
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Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571 |
Hinweis: Beurteilungskriterien siehe BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667)
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Arbeiten in Behältern und engen Räumen |
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Fehlende Erlaubnisscheine (z. B. Feuerarbeiten, Behältereinstiege, Elektroarbeiten, Öffnen geschlossener Systeme, Ausschachtarbeiten, Gerüstarbeiten) |
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Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen vor der Inbetriebnahme von Maschinen überprüfen |
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Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571 |
5.1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen (Abschnitt 1.5 der BGI 571)
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Auswahl und Benutzung |
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Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (z. B. gemäß Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV, Betriebsanweisung) |
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M05 Fußschutz benutzen |
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Persönliche Schutzausrüstungen in der Betriebsanweisung ... |