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Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (98/37/EG), in der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Konkretisiert werden diese grundlegenden Anforderungen in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten Normen für einzelne Maschinen.

Für Auswahl, Bereitstellung und Betrieb von Maschinen sind die Betriebssicherheitsverordnung und gegebenenfalls Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen (siehe Hinweise in Abschnitt 6 dieser BG-Regel).

Hinweis: Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1.1. 2004 sowie auf Grund einer Bedarfsprüfung wurden zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Damit nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung zur Beurteilung älterer Maschinen, Geräte und Einrichtungen auch weiterhin die bislang gültigen Texte der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gegebenenfalls zugehörigen Durchführungsanweisungen eingesehen werden können, stehen die Texte dieser Unfallverhütungsvorschriften unter www.bgchemie.de/medienshop und www.dguv.de (Suchwort "Medien/Datenbanken") noch zur Verfügung.

5.4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile (Abschnitt 4.1 der BGI 571)

Quetschstellen
Scherstellen
Stoßstellen
Schneidstellen
Stichstellen
Einzugstellen
Fangstellen
  Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern
  Siehe Abschnitt 6 dieser BG-Regel und auch Abschnitt 4.1 der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang I Abschnitt 2.8 BetrSichV; § 2 9. GPSGV i.V.m. Anhang I Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4 Maschinenrichtlinie, BGI 5049

Abbildung 5: Maße für das Hindurchreichen durch Öffnungen nach DIN EN 394:1992

5.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen (Abschnitt 4.2 der BGI 571)

Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeiten und dergleichen
  Siehe Abschnitt 6 dieser BG-Regel und auch Abschnitt 4.2 der BGI 571

5.4.3 Transportmittel (Abschnitt 4.3 der BGI 571)

Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen, Quetschen
  Siehe Abschnitt 4.3 der BGI 571

5.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile (Abschnitt 4.4 der BGI 571)

Unberechtigtes Ingangsetzen von Maschinen
  Maschinen mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beginn der Arbeiten in der Aus-Stellung mit einem Schloss sichern; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
  Maschinen, die mit Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeit betrieben werden: Ventile in den Zuführungsleitungen abschließen und Druckspeicher entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
  Maschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtung: Lösen und Sichern des Steckers oder Entfernen der Sicherungen oder Öffnen des Trennschalters, Sichern gegen Wiedereinschalten und Einschaltprobe vor Ort oder mechanische Trennung von Antrieb und Arbeitsmaschine
  Siehe auch Abschnitt 5.1.3 "Koordinieren von Arbeiten" dieser BG-Regel
 
  Abbildung 6: Sicherung eines Hauptschalters mit Schlössern
Kippende Teile (z. B. Ladegut, Stapel)
Pendelnde Teile (z. B. Kranlasten)
Rollende oder gleitende Teile (z. B. Fässer)
Herabfallende Teile (z. B. Werkzeuge), sich lösende Teile
Durch Schwerkrafteinfluss herabsinkende Teile
  Bei Teilen, die durch Schwerkrafteinfluss herabsinken können, mechanische oder hydraulische verriegelte Hochhaltevorrichtungen oder sicherheitsrelevante Steuerungen vorsehen (z. B. Sicherungsbolzen, Haltebolzen am Klappsattel des Innenmischers)
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571
Berstende und wegfliegende Teile, z. B. auch an rotierenden Werkzeugen
  Ausreißsichere Hydraulikschlauchleitungen verwenden
  Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571
Unter Druck austretende Medien (z. B. Gase, Flüssigkeiten)
  Spritzschutzeinrichtungen verwenden
  Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren
  Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten
  Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))
  Schlauchleitungen regelmäßig prüfen (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))
  Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
Transport von Maschinen
  Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
  Festlegen, mit welchen Hebezeugen transportiert werden soll
  Vorhandene Anschlagpunkte verwenden
  Auf Schwerpunkt achten
  Gewicht berücksichtigen

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