6.2.1 Zerkleinern von Kautschukballen
Das Zerkleinern von Kautschuk erfolgt in Kautschukspaltern und Kreismessermaschinen. Schneidmühlen werden zur Zerkleinerung von Gummi verwendet.
Abbildung 8: Kautschukspalter (Werkfoto) mit trennenden Schutzeinrichtungen
Abbildung 9: Kautschukspalter mit Zweihandsteuerung
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Ungeschützte bewegte Maschinenteile
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Messer |
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Alle zum Schneiden nicht benutzten Maschinenteile verkleiden |
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Kautschukspalter |
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- z. B. durch Schutzeinrichtungen so sichern, dass niemand in den Bereich des Messers greifen kann
- Störungen im Schneidbereich (z. B. durch Verkanten der Ballen) nur nach Abschalten der Maschine, Beseitigen von Restenergien (z. B. Druckluft entspannen, gegebenenfalls Messer fixieren) und nur mit langen Werkzeugen (z. B. Haken) beseitigen
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Kreismessermaschinen |
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- Maschinen mit starren oder beweglichen Schutzhauben ausrüsten, die fest mit der Maschine verbunden sind
- Bewegliche Teile der Hauben mit dem Antrieb der Maschine verriegeln
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Schneidmühlen |
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- Beschickungsöffnung so ausbilden, dass die Messer nicht erreicht werden können oder
- Mit dem Antrieb verriegelte Deckel mit Zuhaltung oder Zeitverzögerung (Nachlauf!) verwenden
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Mit leicht und gefahrlos erreichbaren Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) ausstatten |
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Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht. |
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Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen vor Schichtbeginn prüfen |
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Bei Instandhaltungsarbeiten Rotor gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern (z. B. mit Holzkeil) |
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Siehe auch Abschnitt 5.2.4 "Absturz" dieser BG-Regel |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 12 012
Gefährliche Oberflächen
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Scharfe Kanten aufgeschnittener Verpackungsbänder |
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Bei der Entsorgung persönliche Schutzausrüstungen benutzen, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille |
Unkontrolliert bewegte Teile
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Unter Spannung stehende Verpackungsbänder |
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Spezielle Schneidvorrichtung (mit Bandendenhalter) benutzen |
Abbildung 10: Schneidvorrichtung mit Bandendenhalter
6.2.2 Abwiegen von Einsatzstoffen
Die Einsatzstoffe werden von Hand oder mit automatisch gesteuerten Anlagen abgewogen.
Abbildung 11: Anlage zum Abwiegen von Einsatzstoffen
Abbildung 12: Saugheber
Teile mit gefährlichen Oberflächen
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Spitzen, Schneiden |
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Z. B. Öffnen von Gebinden mit Scheren und Messern, Zerkleinern von kompakten Einsatzstoffen mit Messern. |
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Arbeiten automatisieren |
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Spitze und scharfe Gegenstände (z. B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z. B. im Köcher) |
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Schadhafte Teile aussortieren (z. B. Paletten) |
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Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt Persönliche Schutzausrüstung (A 008) der BG Chemie) |
M06 Schutzhandschuhe benutzen
Schwere körperliche Arbeit
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Handhaben schwerer Lasten |
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Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden |
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Lastgewichte verringern (z. B. kleinere Gebinde) |
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Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen |
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Auf die richtige Körperhaltung achten |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
LasthandhabV; BGI 641
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
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Undichte Gebinde, ausgetretene Stoffe |
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Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen |
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Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) |
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Siehe auch Abschnitt 5.6 dieser BG-Regel |
6.2.3 Arbeiten an Innenmischern
Innenmischer (mit einer oder mehreren Kammern) dienen der Herstellung von Gummimischungen. Die Mischungsbestandteile werden z. B. über ein Förderband oder von Hand in den Füllschacht eingetragen und durch Einwirken von rotierenden Knetwerkzeugen unter Krafteinwirkung eines im Einfüllschacht beweglichen Stempels gemischt.
Abbildung 13: Innenmischer – Prinzipskizze
Abbildung 14: Innenmischer
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Absturz
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Hineinstürzen in Bodenöffnungen |
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Einfüllöffnungen z. B. mit mindestens 1 m hohem Geländer mit Fuß- und Knieleiste sichern, wenn Beschäftigte beim Beschicken oder Reinigen in den Mischer stürzen können (Abschnitt 2 der ASR 12/1 – 3) |
Ungeschützt bewegte Maschinenteile
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Quetsch- und Scherstellen an der Einfüllöffnung (kraftbetätigte Einfüllklappe, umlaufende Knetwerkzeuge) |
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Bei Beschickung von Hand Einfüllöffnung so ausbilden, dass die Knetwerkzeuge nicht mit den Händen erreicht werden können |
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Bedienungselement für Einfüllklappe so weit von der Gefahrstelle entfernt anordnen und so auslegen, dass der Beschicker während des Schließvorgangs nicht in die Einfüllöffnung greifen kann |
Ungeschützt bewegte Maschinenteile
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Quetsch- und Scherstellen an der Auswurföffnung (hydraulisch betätigte Klapp- oder Schiebesattel, umlaufende Knetwerkzeuge) |
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An der Auswurföffnung Gefahrstellen durch Schiebe- oder Sattelbewegungen so durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, dass ein Hineingreifen verhindert wird |
Rechtsgrundlagen...