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Hierzu gehören z. B. die Runderneuerung von Reifen, die Herstellung von Regenerat aber auch die Weiterverwertung von Altgummi zu anderen Produkten, z. B. Ölbinder, Tartanbahnen, Spielplatzbeläge, geräuscharme Straßenbeläge.

6.8.1 Reifenrunderneuerung

Zur Runderneuerung müssen die Reifen zunächst geschält, geraut und gebürstet werden. Nach dem Aufbringen einer neuen Lauffläche ist noch eine Wärmebehandlung (Vulkanisation) erforderlich.

Bei der Runderneuerung fallen Schälgut und Raumehl an.

Abbildung 40: Reifenrunderneuerung (Schutzeinrichtung entfernt)

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Teile mit gefährlichen Oberflächen

Rauwerkzeuge
  Rauwerkzeug bis auf den zum Rauen erforderlichen Teil durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern
  Nur Rauwerkzeuge verwenden, deren Nachlaufzeit 1 Sekunde nicht übersteigt
  Nur solche von Hand zu führenden Rauwerkzeuge verwenden, deren Bediengriffe mit Zweihandsteuerungen (siehe Abschnitt 6 Nr. 22 dieser BG-Regel) und zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile ausgerüstet sind
  Wird der Rauvorgang unterbrochen, d.h. das Rauwerkzeug vom Reifen entfernt, Schutzklappe schließen
Schleifmaschinen
  Sichere Befestigung der Schleifkörper vor Arbeitsbeginn prüfen
  Handschleifmaschinen mit beiden Händen führen um Abrutschen vom Reifen oder Hängenbleiben in der Kleidung zu vermeiden

Brandgefahr durch Stoffe

Selbstentzündung von Raumehl
Zündung von Raumehl durch z. B. glühende Stahldrahtteile und Funken
  Abfälle regelmäßig entfernen
  An Lagerstellen Brandschutzmaßnahmen treffen, z. B. Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen, Brandmelder installieren
  Weitere besondere Schutzmaßnahmen in Abschnitten 5.4.1 "Pressen, Vulkanisierkesseln", 5.6 "Einwirken von Gefahrstoffen beim Aufbringen der neuen Lauffläche" dieser BG-Regel.

6.8.2 Herstellen von Regenerat

Zum Herstellen von Regenerat werden die aufzuarbeitenden Teile zumeist

  • nach einer thermischen Behandlung (zum Brechen der Schwefelbrücken) im Schredder oder Brecherwalzwerk zerkleinert

    oder

  • gegebenenfalls nach Kühlung fein gemahlen.

Durch thermische Belastungen beim Herstellen von Regenerat entstehen eine Vielzahl von Gefahrstoffen durch die Spaltung von Schwefelbrücken und die thermische Zersetzung von Additiven. Gefahrstoffmessungen erlauben eine Abschätzung der Exposition sowie die Festlegung geeigneter Maßnahmen um gesundheitsgefährdende Gefahrstoffkonzentration im Arbeitsbereit zu vermeiden.

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 5.4 "Mechanische Gefährdungen", 5.6 "Gefahrstoffe", 5.9.1 "Lärm", 5.9.8 "Heiße und kalte Oberflächen" dieser BG-Regel.

6.9 Systemfertigung

Montage- und Konfektionierarbeiten werden mit unterschiedlichen, meist sehr speziellen Maschinen oder manuell ausgeführt.

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitt 5.4 dieser BG-Regel.

6.10 Oberflächenbehandlung

6.10.1 Vorbehandeln von Festigkeitsträgern und Verbundmaterial

Das Vorbehandeln von Festigkeitsträgern und Verbundmaterial erfolgt auf unterschiedlichen Maschinen in halb- oder vollautomatischen Verfahren. Dabei werden auch Gefahrstoffe verwendet (z. B. Entfettungsmittel, Grundiermittel, Primer, Haftmittel).

Abbildung 41: Beschichtung von Metallteilen mit Haftvermittlern

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 5.3.1 "Heben und Tragen", 5.4 "Mechanische Gefährdungen", 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände und Explosionen", 5.9.1 "Lärm", 5.9.8 "Heiße und kalte Oberflächen" dieser BG-Regel.

6.10.2 Spritzen, Lackieren, Kleben, Beflocken, Beschichten, Tauchen

Die aus der Vulkanisation kommenden Gummiformteile oder Profile können je nach Einsatzzweck weiter bearbeitet werden. Typische Arbeitsgänge sind Spritzen von Decklacken, Aufsprühen von Klebstoffen und anschließende Beflockung, Beschichten mit Trennmittel, Tauchen in Präparationen. Besonders zu beachten ist der Einsatz von toxischen, sensibilisierenden oder brennbaren Gefahrstoffen.

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 5.6 "Gefahrstoffe" und 5.7 "Brände und Explosionen". Besonders zu beachten ist auch der Schutz benachbarter Arbeitsplätze.

6.11 Instandhalten, Reinigen

Arbeiten zur Instandhaltung und Reinigung werden außerhalb des Produktionszyklus durchgeführt. Aufgrund der Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb können häufig andere oder neue Gefährdungen auftreten.

6.11.1 Maschinen, Anlagen

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen":

Unkontrolliert bewegte Teile

Herunter fallende, berstende und wegfliegende Teile (z. B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile)
  Absinken von hochgehaltenen schweren Maschinenteilen durch mechanische oder hydraulische Sicherungen verhindern
  Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571

6.11.2 Formen

Reste der Kautschukmischungen und Trennmittel setzen sich nach längerem Gebrauch in den Formen ab und verschlechtern die Qualität der Formteile.

Üblich ist die Reinigung mit Strahlmitteln in verschiedenen Verfahren oder mit Chemikalien wie Laugen und Lösemitteln auch unter Verwendung von Ultraschall und Laserstrahlen.

Ne...

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