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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
Vorbemerkung
Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Diese Regeln geben den Unternehmern von Deponien Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung und des sicheren Betriebes von Deponien. Soweit zutreffend, können diese Regeln auf Sonderabfalldeponien, die nicht zum Anwendungsbereich dieser Regeln gehören, entsprechend angewendet werden. Die Behandlung von Sickerwässern wird in diesen Regeln nicht angesprochen, da Bestimmungen in der UVV “Abwassertechnische Anlagen” (GUV-V C 5, bisher GUV 7.4) und den “Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen” (GUV-R 126, bisher GUV 17.6) enthalten sind.
Diese Regeln wurden von der Fachgruppe “Entsorgung” des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Regeln finden Anwendung auf Deponien für Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden.
1.2
Diese Regeln finden keine Anwendung auf
1. |
Sonderabfalldeponien, |
2. |
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Bergwerken, |
3. |
Arbeiten in kontaminierten Bereichen, |
4. |
Sickerwasserbehandlungsanlagen zum Aufbereiten von Sickerwasser. |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind
1. |
Unternehmer der Betreiber einer Deponie, z. B. ein Kreis, Landkreis, eine Stadt oder ein von ihnen mit dem Deponiebetrieb beauftragtes Unternehmen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht. |
2. |
Versicherte Personen, die auf der Deponie tätig und die gesetzlich unfallversichert sind. |
3. |
Personen der Oberbegriff für Unternehmer, Versicherte und Dritte. |
4. |
Deponiekörper der Bereich der Deponie oberhalb der Basisabdichtung. |
5. |
Gaskollektoren Einrichtungen im Deponiekörper, mit denen Deponiegas erfasst wird. |
6. |
Gassammelleitungen Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gaskollektoren zu Gassammelstellen gefördert wird. |
7. |
Gasansaugleitungen Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gassammelstellen zu Gasfördereinrichtungen gefördert wird. |
8. |
Gastransportleitungen Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gasfördereinrichtungen zur Gasverwertung oder zu Gasabfackeleinrichtungen gefördert wird. |
9. |
Gassammelstellen Einrichtungen, an denen Gassammelleitungen zusammengeführt werden. |
10. |
Entwässerungseinrichtungen Einrichtungen, mit denen Kondenswasser an Tiefpunkten des Deponiegas-Leitungssystems gesammelt und abgeleitet wird. |
11. |
Gasfördereinrichtungen Einrichtungen, die Unterdruck zur Absaugung und Förderung des Deponiegases erzeugen und das Deponiegas mit Überdruck der Gasverwertung oder der Gasabfackeleinrichtung zuführen. |
12. |
Gasabfackeleinrichtungen Einrichtungen zur Verbrennung von Deponiegas einschließlich der sicherheitstechnischen, steuer- und überwachungstechnischen E... |