4.1 Allgemeines
4.1.1
Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nach dem 1. Mai 1976 errichtet worden sind, müssen der Arbeitsstättenverordnung und der UVV “Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) entsprechen.
4.1.2
Beleuchtungseinrichtungen in Instandhaltungsräumen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die in Rechtsvorschriften angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden.
4.1.3
Arbeitsbereiche für die Luftfahrzeug-Instandhaltung müssen mit Erdungspunkten versehen sein.
4.1.4
Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung, der Lärmminderung sowie des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und Gefahren, die von Dritten ausgehen, so gestaltet sein, daß Arbeitsunfälle verhütet werden.
4.1.5
Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß Abfälle ohne Gefährdung der Gesundheit von Versicherten und der Umwelt gesammelt und entsorgt werden können.
Siehe § 2 Abfallgesetz.
4.2 Fußböden, Verkehrswege
4.2.1
Fußböden in Instandhaltungsräumen müssen eben und rutschhemmend sein.
4.2.2
Verkehrswege in Instandhaltungsräumen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und so angelegt sein, daß sie ohne Gefährdung benutzt werden können.
4.2.3
Für Verkehrswege in Instandhaltungsräumen, bei denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren auftreten können, muß eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Siehe § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 “Sicherheitsbeleuchtung” und § 19 Abs. 3 UVV “Allgemeine Vorschriften” (VBG 1).
4.3 Ausgänge
4.3.1
Instandhaltungsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.
4.3.2
Kraftbetätigte oder große handbetätigte Tore von Instandhaltungsräumen, die sich bei Ausfall der Antriebskraft nicht schnell genug öffnen lassen, müssen mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein, sofern keine ausreichende Anzahl von Notausgängen vorhanden ist.
4.3.3
Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.
4.4 Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten
Beim Befahren von Toren und Durchfahrten dürfen Personen zwischen sich bewegenden und festen Teilen nicht gequetscht werden können.
4.5 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore
4.5.1
Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.
4.5.2
Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
4.5.3
Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muß deren Laufbahn in Arbeits- und Verkehrsbereichen verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.
4.5.4
Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, daß Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.
4.5.5
Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.
4.5.6
Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlaß angehob...