Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit §§ 23, 29, 30 ,31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Gemäß § 9 Abs. 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen.
Darüber hinaus sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann. (s. Abschnitt 3.10)
Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.
Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln. Die Benutzung ist zu überwachen.
Für Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst sind aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit und Gefährdung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. In den Abschnitten im Kapitel 4 dieser DGUV Regel sind für die jeweiligen Tätigkeiten spezielle Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beschrieben. Folgende Übersicht gibt für persönliche Schutzausrüstungen, die häufig zum Einsatz kommen, weiterführende Hinweise:
Schutzhelm nach DIN EN 397:2012+A1:2012
"Industrieschutzhelme": z.B. beim Baumfällen und Entasten, beim Freiholzen, bei Arbeiten in und an Felswänden, bei Arbeiten im Einsatzbereich von Hebezeugen sowie bei Bauarbeiten, wenn Gefahr durch Anstoßen, pendelnde oder herabfallende Gegenstände besteht
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-993 und 112-193 "Benutzung von Kopfschutz".
Augen- und/oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166:2001 "Persönlicher Augenschutz: "
Anforderungen, DIN EN 175:1997 "Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" und DIN EN 1731:2006 "Persönlicher Augenschutz – Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe": z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, beim Ausspritzen heißer Bindemittel, bei Schleifarbeiten, beim Schweißen, bei allen Arbeiten mit Häcksler, Motorsäge und Freischneider (hierbei: Augen- und Gesichtsschutz), beim Ausasten und Heckenschneiden sowie beim Bearbeiten von Steinen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-992 und 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz".
Schutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2016+A1:2018 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen" und DIN EN 388:2016+A1:2018 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" z.B. bei Arbeiten mit heißen Bindemitteln, bei Ladearbeiten, bei allen Arbeiten mit der Motorsäge oder dem Freischneider, beim Ausasten und Heckenschneiden, beim Beseitigen von Hindernissen (Abfälle, Tierkadaver, Steinschlag), bei Pflasterarbeiten, bei der Handhabung von Drahtseilen.
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".
Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345:2011"Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe":
Klasse I (Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnahme von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen), Ausführung S 3, Schuhform B nach DIN EN ISO 20345:2011, da grundsätzlich mit Eintreten in spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Umknicken oder Ausrutschen zu rechnen ist.
Klasse II (Vollgummischuhe oder Gesamtpolymerschuhe), Ausführung S 4 nach DIN EN ISO 20345:2011: z.B. bei Arbeiten in feuchten und nassen Bereichen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".
Sicherheitsschuhe oder -stiefel nach DIN EN ISO 17249:2013+AC:2014 "Sicherheitsschuhe mit Schutzwirkung gegen Kettensägenschnitte": z.B. bei Arbeiten mit der Motorsäge
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".
Gehörschutz (Otoplastiken, Gehörschutzkapseln, -stöpsel) bei allen Arbeiten, bei denen auf die Beschäftigten ein Lärmpegel von 80 dB(A) oder mehr einwirkt wie z.B. bei Arbeiten mit Mähmaschinen, Motorsägen, Freischneider, Rammen, Bodenverdichtungsmaschinen, Häckselmaschinen oder Bodenfräsen, Arbeiten an viel befahrenen Autobahnen oder in/an Bauwerken (Tunnel, Lärmschutzwand)
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz".
- Schutzkleidung (Hosen, Beinlinge und ggf. Jacken) mit nach DIN EN ISO 11393-1:2018 geprüften Schnittschutzeinlagen z.B. Arbeiten mit Motorsägen.
- Körperschutz (Schutzschürze, Schutzanzug) entsprechend der DGUV Regeln 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung" bei allen Arbeiten, die zu Hautv...