Werden Straßen, Wege und Plätze unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unterhalten, instandgesetzt und erneuert, kann es zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmenden und der auf der Arbeitsstelle Beschäftigten kommen. Die Pflicht zur Absicherung ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung zu § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Verkehrsteilnehmenden sowie zur Vermeidung von Sachschäden zu treffen.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt derjenigen Person, die im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (im Regelfall Bauunternehmerin bzw. Bauunternehmer und Straßenbaulastträger; für den Straßenbaulastträger wandelt sich in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen um). Die Verkehrsregelungspflicht obliegt den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.
Werden Arbeiten im Straßenbereich durchgeführt, ist jedoch auch immer auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu achten.
Die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, welche die Arbeiten an Straßenbaustellen durchführen, gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA.
Die Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Straßenbaustellen im Sinne der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BauStellV), weitere Arbeitsschutzverordnungen sowie einschlägige Regelwerke der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen, sofern diese dazu dienen, die in den zuvor genannten Verordnungen formulierten Schutzziele zu erreichen. Technische Regeln konkretisieren, wie die in den Verordnungen gestellten Anforderungen umgesetzt werden können.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) ist eine solche Technische Regel.
Hinweis:
Siehe auch "Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" Ausgabe 2020 (kurz: Handlungshilfe) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). In den Abschnitten 3.3 und 6 der Handlungshilfe wird auf Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes eingegangen.
Die sorgfältige Planung einer Arbeitsstellensicherung beinhaltet die Analyse des Arbeitsablaufes, der geplanten Arbeitsverfahren und der verkehrlichen Situation unter Einbeziehung der Arbeitsbereiche der Beschäftigten und der örtlichen Platzverhältnisse.
Der daraufhin von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu erstellende Verkehrszeichenplan ist Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung", die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.
Nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen selbst anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Arbeitsstellen im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen und -einrichtungen so gekennzeichnet sein, dass sie von den am Verkehr Teilnehmenden rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen
- der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
entsprechen. Die StVO und die VwV-StVO treffen Regelungen für den gesamten Straßenverkehr.
Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) sind in der Vorschriftenhierarchie unterhalb der StVO und der VwV-StVO angesiedelt. Sie präzisieren die Anforderungen dieser Regelwerke für den Spezialfall Arbeitsstelle bzw. Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Sie gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).
Sie enthalten in den Teilen B bis D für Standardsituationen typisierte Regelpläne. Ihre Eignung und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.
Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.
Soweit Regelplän...