Es gibt Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, in denen herkömmliche Berufskleidung nicht ausreicht. Die Abfallsammlung und -beförderung sowie die Entleerung des Sammelfahrzeugs gehören dazu. Beim Ladevorgang kann es richtig laut werden, so dass Lärmschwerhörigkeit droht! Schützen Sie Ihre Beschäftigten und stellen Sie die richtige PSA zur Verfügung!
Rechtliche Grundlagen |
- §§ 1 - 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen"
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm), Teil Allgemeines und Teile 1 - 3
- DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher BGR 191 und GUV-R 191)
- DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192 und GUV-R 192)
- DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)
- DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher BGR 195 und GUV-R 195)
- DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen", Ausgabedatum 2013-09
- DIN EN 343 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen", Ausgabedatum 2010-05
- DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken", Ausgabedatum 2014-09
- DIN EN 1501 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen", Teil 4, Ausgabedatum 2008-01
- DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe", Ausgabedatum 2012-04
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591)
- Stellungnahme des ABAS "Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe"
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Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:
- Erfasstwerden (z. B. durch Straßenverkehr, bewegliche Maschinen und Maschinenteile),
- mechanische Gefährdungen (z. B. Stich- und Schnittverletzungen, Quetschungen, Augenverletzungen durch fliegende Splitter),
- Haut- und Atemwegserkrankungen (z. B. durch Schimmelpilzsporen),
- Gehörschäden durch Lärmeinwirkungen,
- Belastung der Haut durch natürliche Ultraviolette (UV-)Strahlung.
Warnkleidung
Sie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten bei den folgenden Tätigkeiten Warnkleidung (in der Regel Klasse 3) zur Verfügung zu stellen:
- Arbeiten im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs,
- Arbeiten auf innerbetrieblichen Verkehrsflächen, bei denen mit Gefährdungen durch den Verkehr von Fahrzeugen oder beweglichen Maschinen zu rechnen ist.
Fuß-, Hand- und Körperschutz
- Sie schützen Ihre Beschäftigten dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechend, wenn Sie ihnen gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe (mindestens Schutzkategorie S2), Handschutz (Kategorie II mit Feuchteregulierung), einen körperbedeckenden Arbeitsanzug in Warnausführung sowie Wetterschutzkleidung in Warnausführung zur Verfügung zu stellen.
- Ebenso schützen Sie Ihre Beschäftigten mit körperbedeckender Kleidung und Kopfschutz (z. B. Mütze mit Schirm und Nackenschutz) auch vor natürlicher UV-Strahlung. Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass diese zusätzlich Sonnenschutzmittel als persönliche Maßnahme nutzen sollen.
Hygienischer Umgang mit Kleidung
- Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre Beschäftigten ihre Schutzkleidung in hygienisch einwandfreiem und trockenem Zustand nutzen können. Der Wechselrhythmus darf nicht länger als eine Woche betragen. Bei Bedarf muss Ersatzkleidung zur Verfügung stehen. Es müssen Trocknungseinrichtungen wie ein separater Trockenraum oder technisch belüftete Spinde vorhanden sein.
- Ihre Beschäftigten müssen verschmutzte Schutzkleidung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren.
Reinigung und Trocknung von Schutzkleidung Um ein Ausbreiten von Krankheitserregern zu vermeiden, sollte die Reinigung der Schutzkleidung in Fachbetrieben oder geeigneten betriebseigenen Einrichtungen erfolgen. Verschmutzte Schutzkleidung darf nicht in Wäschetrocknern mit rotierender Trommel getrocknet werden, damit die Vermehrung und Verteilung von Keimen verhindert wird. Benutzte Schutz-/Arbeitskleidung darf nicht mit nach Hause genommen werden. |
Maßnahmen zur Lärmminderung
Treffen Sie Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem TOP-Prinzip. Dazu gehören:
- technische Lösungen (z. B. nach DIN EN 1501, Teil 4 geprüfte lärmarme Abfallsammelfahrzeuge; Automatikschüttung; lärmarme Abfallsammelbehälter mit Deckelbremse o. ä.),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. zeitliche Beschränkung von lärmintensiven Arbeiten; kein Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Schüttung beim Schüttvorgang),
- persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Gehörschutz).
Maßnahmen beim Erreichen von Auslösewerten Überprüfen Sie die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten daraufhin, ob untere oder obere Auslösewerte überschritten werden. Die unteren Auslösewerte liegen bei 80 dB(A) bzw. 135 dB (Cpeak), die oberen Auslösewerte bei 85 dB(A) bzw. 137 dB (Cpeak). |
Bei einer reinen Fahrtätigkeit, bei der die Fahr- und Schüttgeräusche im Fahrer...