Zur Grün- und Landschaftspflege kommen häufig land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zum Einsatz. Der Betrieb und die Bedienung dieser Fahrzeuge bergen besondere Gefahren und stellen entsprechende Anforderungen an die Bedienpersonen. Diese Fahrzeuge sind oft besonders hoch, besitzen häufig Überlänge oder Überbreite. Gefährdungen können auch von Anbaugeräten ausgehen. Einen besonderen Stellenwert für den sicheren Betrieb hat die Qualifizierung der Bedienpersonen.
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 211-031 "Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen"
- DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
- DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige"
- Broschüre "Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr" (Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg)
- Betriebsanleitungen der Fahrzeug-/Gerätehersteller
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Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Eignung und Qualifizierung
Sie haben darauf zu achten, dass Ihre Beschäftigten in der Lage sind, Ihre land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge bzw. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu bedienen, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Dies betrifft sowohl die fachliche als auch die körperliche Eignung der Bedienpersonen. Die Bedienperson verfügt über die notwendige Qualifikation und die entsprechende Fahrerlaubnis.
Feststellung der körperlichen Eignung Hierzu hat sich eine Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" bewährt. |
Die Betriebsanleitung des Herstellers wird mitgeführt und beachtet, da sie wichtige Hinweise zum sicheren Betrieb enthält.
Weitere Maßnahmen
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wenn sie nach den Vorgaben der StVZO und der StVO ausgestattet sind. Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich.
- Verkehrsgefährdende Teile, z. B. scharfe Kanten oder Arbeitswerkzeuge von Anbaugeräten, werden bei Fahrten auf öffentlichen Straßen abgedeckt oder entfernt.
- Im Gefahrenbereich von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
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Abb. 27 Einsatz von Kameras bei Überschreitung zulässiger Vorbaumaße
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Abb. 28 Geeigneter Aufstieg
- dürfen sich Personen nicht aufhalten. Wenn dies aus betrieblichen Gründen unvermeidbar ist, dann sind über eine spezielle Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.
- Sichteinschränkungen auf Gefahrenbereiche müssen vorrangig durch technische Maßnahmen, z. B. mit Hilfe von Spiegeln oder Kamera-Monitor-Systemen, reduziert werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, soll mit Einweisern oder Einweiserinnen und eindeutig vereinbarten Handsignalen gearbeitet werden.
- Der veränderte...