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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Verwaltung” der BGZ
Vorbemerkung
Allgemeines
Diese Sicherheitsregeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Unternehmen beschäftigten Versicherten gewährleisten kann.
Sie sind zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, daß er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Sicherheitsregeln beachtet.
Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk in diesen Sicherheitsregeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden kursiven Text, z. B.
“Siehe § ... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)”,
kenntlich gemacht.
Diese Sicherheitsregeln können außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in diesen Sicherheitsregeln durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift, z. B.
“Dies wird z. B. erreicht, wenn ...”,
gegeben.
Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in diesen Sicherheitsregeln einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie “hat”, “müssen”, “sind”, “dürfen nicht” nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.
Inhaltliches
In § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift “Wach- und Sicherungsdienste” (VBG 68) ist festgelegt, daß Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden dürfen.
Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geldtransportfahrzeugen mit durchbruch- und durchschußhemmenden Aufbauten sind in diesen Sicherheitsregeln sicherheitstechnische und ergonomische Regelungen zusammengestellt, die die Versicherten soweit wie möglich vor Überfällen und Unfällen schützen und durch Sicherung des Transportgutes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern sollen. Dabei sind sicherheitstechnische Anforderungen aus anderen vergleichbaren Arbeitsbereichen sinngemäß berücksichtigt worden. Die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind im Anhang 2 dieser Sicherheitsregeln aufgeführt.
Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung vorwiegend angewendeten Techniken. Weitere Verbesserungen an den Geldtransportfahrzeugen zum Schutze der Versicherten vor Überfällen und Unfällen sind im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung möglich und geboten.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Geldtransportfahrzeugen.
1.2
Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf
- Fahrzeuge, bei denen durch Aussehen des Fahrzeuges, Ausrüstung des Personals, Transportverlauf oder Transportabwicklung für Außenstehende nicht erkennbar ist, daß Geld transportiert wird,
- fahrbare Zweigstellen,
- Fahrzeuge, in denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird.
2 Begriffsbestimmung
Geldtransportfahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Fahrzeuge mit durchbruch- und durchschußhemmenden Aufbauten einschließlich zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen, die das Personal weitgehend vor Überfällen schützen und bei denen durch Sicherung des Transportgutes der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransportfahrzeuge den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, der Unfallverhütungsvorschrift “Fahrzeuge” (VBG 12), der Unfallverhütungsvorschrift “Wach- und Sicherungsdienste” (VBG 68) und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2
Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Aufbaurichtlinien
Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.
4.2 Durchbruch- und durchschußhemmende Aufbauten, Einbauten
4.2.1
Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen durchgehend durchbruch- und durchschußhemmend ausgeführt sein. Dies gilt z. B. auch für Dächer, Radkästen und Fenster. Zum Schutze vor Direktschüssen sowie dem Aufbruch mittels einfacher Werkzeuge müssen Öffnungen und Fugen ausreichend überlappt ausgeführt sein.
4.2.2
Als zusätzli...