DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

  • § 3 in Verbindung mit §§ 4, 5, 6 Abs. 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 3 bis 5, 12, 13 Abs. 2 oder
  • § 14 in Verbindung mit §§ 15, 16, 20 Abs. 1 und 3, 22, 24, 25, 26 Abs. 4 und 5, 27, 28, 29, 31, 32, 33 Abs. 1, 34 und 35

zuwiderhandelt.

Anmerkung:

Der § 37 der DGUV Vorschrift 17 (bisher BGV C1) und der § 37 DGUV Vorschrift 18 (bisher GUV-V C1) sind unterschiedlich. Auch weitere, unter jeweils gleichen Ziffern geführte, Paragraphen der DGUV Vorschriften 17 und 18 weichen im Text voneinander ab. Maßgeblich ist die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".

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