DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
- § 3 in Verbindung mit §§ 4, 5, 6 Abs. 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 3 bis 5, 12, 13 Abs. 2 oder
- § 14 in Verbindung mit §§ 15, 16, 20 Abs. 1 und 3, 22, 24, 25, 26 Abs. 4 und 5, 27, 28, 29, 31, 32, 33 Abs. 1, 34 und 35
zuwiderhandelt.
Anmerkung:
Der § 37 der DGUV Vorschrift 17 (bisher BGV C1) und der § 37 DGUV Vorschrift 18 (bisher GUV-V C1) sind unterschiedlich. Auch weitere, unter jeweils gleichen Ziffern geführte, Paragraphen der DGUV Vorschriften 17 und 18 weichen im Text voneinander ab. Maßgeblich ist die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen