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Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Ausgabe: April 2024

Sachgebiet Bühnen und Studios des Fachbereichs Verwaltung der DGUV

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p115002

1 Vorbemerkung

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert underläutert die DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung".

Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.

Auf Grundlage der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und dieser DGUV Regel sowie den daraus abgeleiteten branchenspezifischen Fachinformationen lässt sich die Vielfalt der häufig sehr kreativ gestalteten künstlerisch-szenischen Darstellungen rechtskonform realisieren. Im Hinblick auf das oft zu verwirklichende Live-Geschehen und der sich stetig entwickelnden "erlebnisorientierten" Veranstaltungen sind besonders angepasste Regelungen notwendig.

Ergänzend zur DGUV Regel stellt die DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" einen zusammenfassenden Leitfaden für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Veranstaltungswirtschaft dar.

2 Anwendungsbereich

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
  2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

zu § 1:

Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und diese DGUV Regel richten sich an Unternehmerund Unternehmerinnen, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Künstlerinnen und Künstler.

Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z. B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer bzw. -unternehmerinnen.

Diese DGUV Regel gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen, Artisten und Artistinnen, Stuntleuten, Schülern und Schülerinnen, ehrenamtlich Tätigen sowie Amateuren und Amateurinnen durchgeführt werden.

Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauende, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauende wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechts sind, z. B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  2. Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie-Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  3. Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen.
  4. Maschinentechnische Einrichtungen alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel.

zu § 2 Nr. 1 und 2:

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung sind z. B.

  • Film, Hörfunk, Fernsehen – Studios, Ateliers und andere Produktionsorte
  • Schauspiel und Musiktheater – Theater, Mehrzweckhallen, Freilichtbühnen, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Bühnen in Kabaretts, Varietés, Schulen
  • Events und Veranstaltungen – Shows, Open-Air-Veranstaltungen, Konzerte, Diskotheken
  • Messen und Ausstellungen

zu § 2 Nr. 3:

Zu den sicherheits...

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