____ DGUV Vorschrift 25 ________________________________________________
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.
Versicherte sind in dem Umfang berechtigt, die Versorgung von Automaten mit Banknoten durchzuführen, wie ihnen auch der Zugriff auf verwahrte Banknoten nach § 12 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" möglich ist. Ist ein automatisiertes System nach § 10 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" im Einsatz, dürfen die regelmäßig anwesenden Versicherten die Versorgung der Automaten nicht durchführen.
Um die Versorgung von Automaten mit Banknoten zu minimieren, wird der Aufbau eines geschlossenen Bargeldkreislaufs (z. B. Einsatz von Cash Recycling Systemen (CRS)) empfohlen.
Bereiche sind öffentlich nicht zugänglich, wenn der Zutritt für Dritte, z. B. außerhalb der Öffnungszeiten oder bei vorübergehender teilweiser oder vollständiger Schließung der Betriebsstätte, verwehrt ist. Stehen Automaten im Publikumsbereich in verschließbaren Räumen oder kann das Wertbehältnis des Automaten von einem verschließbaren Nebenraum aus geöffnet werden, kann die Versorgung der Automaten mit Banknoten auch während der Öffnungszeiten erfolgen. Nach dem Versorgungsvorgang sind die Wertbehältnisse wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Einblick ist sicher verhindert, wenn blickdichte Wände oder Sichtschutzvorrichtungen verwendet werden. Bei durchsichtigen Materialien, beispielsweise Glas, kann der Einblick durch Folien oder Applikationen soweit eingeschränkt werden, dass ein gezielter Einblick nur mit erhöhtem Aufwand möglich ist und somit für die Öffentlichkeit auffällig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Fenster bis zu einer Höhe von 2 m mit einer sichteinschränkenden Folie versehen sind und für den Einblick ein Hilfsmittel nötig ist. Der Einblick in den Versorgungsbereich kann weitestgehend auch durch Stellwände oder durch entsprechende Aufstellung der Automaten verhindert werden.
Verschließbare Versorgungsräume sollten gemäß den Erläuterungen zu § 5 dieser DGUV Regel wie gesicherte Räume gestaltet werden.
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§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.
Während der Versorgung von Automaten, beispielsweise Geldwechselautomaten, darf der Arbeitsbereich öffentlich zugänglich sein, wenn mindestens eine zweite Person die Sicherung des Arbeitsbereiches übernimmt und der reine Versorgungsvorgang auf wenige Minuten begrenzt wird. Dies kann erreicht werden, wenn z. B. Kassetten mit Banknoten im Zuge der Versorgung lediglich getauscht werden. Die Sicherung durch eine zweite Person bedeutet, dass diese während des gesamten Versorgungsvorganges ausschließlich das Umfeld beobachtet und die Möglichkeit zur umgehenden Alarmierung besitzt.
Abhängig vom Überfallrisiko wird empfohlen, für die Versorgung der Automaten in öffentlich zugänglichen Bereichen ein Werttransportunternehmen zu beauftragen.