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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.
Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten",
- Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten",
- Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen".
Wird in einer Betriebsstätte der öffentlichen Hand parallel ein Kreditinstitut, eine Verkaufsstelle oder eine Spielstätte betrieben, sollte in diesem Bereich die entsprechende, oben aufgeführte DGUV Regel angewendet werden.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten
des Fachbereichs Verwaltung der DGUV
DGUV Regel 115-005
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p115005
Bildnachweis
Anhang 1: © VBG
1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 1 Geltungsbereich |
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a. |
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, |
b. |
Spielstätten, |
c. |
Verkaufsstellen sowie |
d. |
Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in denen Versicherte
- Umgang mit Bargeld,
- Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
- Zugriff auf Wertsachen
haben. |
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Diese DGUV Regel konkretisiert die Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für den Umgang mit Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln im Bereich von Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
- Einnahme von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Verwarn- und Bußgeldern
- Vollstreckung
- Versorgung von Automaten, wie Parkscheinautomaten oder Geldautomaten der Gemeindekassen etc.
Hinweis:
Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" und dieser DGUV Regel sollten auch für Beamtinnen und Beamte Berücksichtigung finden, da sie das Überfallrisiko mit beeinflussen.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 1 Geltungsbereich |
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte. |
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
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Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
a) |
sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen. |
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.
Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an ...