(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:
1. |
Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3 A, |
2. |
Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, dass eine Gefährdung der Augen verhindert wird. |
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn der Unternehmer die beabsichtigte Verwendung stärkerer Lasereinrichtungen und die hierbei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilt und die Berufsgenossenschaft nicht widerspricht.
Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1 Nr. 1:
Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M oder 3A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente, z. B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.
zu § 14 Abs. 1 Nr. 2:
Bei der Verwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B mit maximal 5 mW (seit 2001 Laser der Klasse 3R) Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm begrenzt) bzw. Laser-Einrichtungen der Klasse 3R, bei denen die Strahlrichtung konstant ist, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
1. |
Die Ausgangsleistung des Lasers wird auf das für die Anwendung erforderliche Maß beschränkt. Dieser Forderung kann durch die Auswahl des Lasergerätes oder durch Vorschalten abschwächender Filter entsprochen werden. |
2. |
Der Laserstrahl soll möglichst außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verlaufen (siehe auch Nummer 4). |
3. |
Die Strahlachse wird so gesichert, dass ein Auswandern des Laserstrahls nicht möglich ist. Diese Sicherung kann beispielsweise aus einem Rohr vor dem Lasergerät bestehen, das als Strahlfänger dient. |
4. |
Der Bereich um den Laserstrahl wird in einem Abstand von wenigstens 1,5 m, z. B. mit einer Flatterleine, abgegrenzt und mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet. Kann die Abgrenzung nicht durchgeführt werden, z. B. unter Tage, ist auf andere Weise, z. B. durch Warnposten, zu verhindern, dass Versicherte in den Bereich des Laserstrahls geraten können. An gefährlichen Stellen sind folgende Ersatzmaßnahmen geeignet:
- Umwehren des Strahlenganges z. B. mit Maschendraht.
- Anbringen von Vorrichtungen zur Strahlunterbrechung, z. B. Klappen, die eine matte Oberfläche besitzen. Wichtig ist, dass diese Vorrichtungen betätigt werden können, ohne dabei in den gefährlichen Bereich zu geraten.
- Hochlegen des Strahls.
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5. |
Ein Laserstrahl darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl wird am Ende dieser Nutzentfernung durch eine matte Zielfläche aufgefangen. Zu beachten bleibt, dass die Bestrahlungsstärke mit der Entfernung nur wenig abnimmt. Der Strahl kann beispielsweise noch in einer Entfernung von 1 000 m und mehr für das Auge gefährlich sein. |
6. |
Spiegelnde oder glänzende Gegenstände, z. B. Metallteile, Fahrzeugscheiben, Rückspiegel, sind aus der Umgebung des Laserstrahls zu entfernen oder abzudecken. |