(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:
1. |
Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen, |
2. |
Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen, |
3. |
Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht.
Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1:
Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt die Verpflichtung zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten auch für Laser der Klasse 3R.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn in der schriftlichen Bestellung die für die Ausfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.
Der Laserschutzbeauftragte gilt als Sachkundiger, wenn er auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.
Es wird empfohlen, dass der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den von dem Unfallversicherungsträger aufgestellten Anforderungen entspricht. Die Anforderungen für solche Kurse sind in Anhang 3 aufgeführt.
Der Unternehmer kann dem Laserschutzbeauftragten durch eine Pflichtenübertragung gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegende Pflichten übertragen; in diesem Falle sind der betriebliche Entscheidungsbereich und die zusätzlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Zum sicheren Betrieb gehören auch die erforderlichen Prüfungen von Lasereinrichtungen entsprechend § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.
Der Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, dass er deren Betrieb überwachen kann. Innerhalb eines Raumes soll es nur einen Laserschutzbeauftragten geben.
zu § 6 Abs. 2:
Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:
- die Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen,
- die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
- die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen,
- die Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 10 der Betriebssicherheitsverordnung,
- die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche,
- die Information des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen,
- die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung unter Einschaltung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Zur besseren Wirksamkeit des Laserstrahlenschutzes kann es zweckmäßig sein, Vorgesetzte als Laserschutzbeauftragte zu bestellen oder die Laserschutzbeauftragten durch weitere Pflichtenübertragung gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.
Hierzu können gehören:
- Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,
- Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen,
- Abstellung von Mängeln, gegebenenfalls Stillsetzung von Anlagen,
- Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen,
- Anzeigeverfahren gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der zuständigen Behörde.