Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

  • Bergbau-Berufsgenossenschaft kann die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie auf Antrag die Teilnahme des Unternehmers an dem alternativen Betreuungsmodell gemäß Anlage 3a[1] zulassen, wenn der Unternehmer die dort geregelten Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt,
  • Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gilt Anlage 3 a[2]2,
  • Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gilt die Anlage 3b[3],
  • Lederindustrie-Berufsgenossenschaft gilt die Anlage 3c[4]
  • Papiermacher-Berufsgenossenschaft und Zucker-Berufsgenossenschaft kann die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie auf Antrag die Teilnahme des Unternehmers an dem alternativen Betreuungsmodell gemäß Anlage 3c[5] wie für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1[6] zulassen, wenn die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen bis zu 10 beträgt.

Absatz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Absatz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.

[1] Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
[2] Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
[3] Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
[4] Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
[5] Entspricht der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2009.
[6] Gemäß § 61 der Satzung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gelten die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarife der jeweiligen Partner im bisherigen Zuständigkeitsbereich der zum 01.01.2010 fusionierten Berufsgenossenschaften fort, solange kein gemeinsamer Gefahrtarif beschlossen wurde. Der Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist als Anhang 5 beigefügt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?