Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen
- Bergbau-Berufsgenossenschaft kann die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie auf Antrag die Teilnahme des Unternehmers an dem alternativen Betreuungsmodell gemäß Anlage 3a[1] zulassen, wenn der Unternehmer die dort geregelten Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt,
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gilt Anlage 3 a[2]2,
- Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gilt die Anlage 3b[3],
- Lederindustrie-Berufsgenossenschaft gilt die Anlage 3c[4]
- Papiermacher-Berufsgenossenschaft und Zucker-Berufsgenossenschaft kann die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie auf Antrag die Teilnahme des Unternehmers an dem alternativen Betreuungsmodell gemäß Anlage 3c[5] wie für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1[6] zulassen, wenn die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen bis zu 10 beträgt.
Absatz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Absatz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen