(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein. Auf die optische Raumüberwachungsanlage ist im Eingangsbereich deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

 

(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, daß wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.

 

(3) Aufzeichnungsgeräte von optischen Raumüberwachungsanlagen müssen gegen Wegnahme und unbefugten Zugriff gesichert sein.

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