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DGUV Vorschrift 25: Überfallprävention

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§§ 1 - 2 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
  2. Spielstätten,
  3. Verkaufsstellen sowie
  4. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte

    • Umgang mit Bargeld,
    • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
    • Zugriff auf Wertsachen

haben.

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

  1. sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistung ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
  2. sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.
  3. sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.
  4. sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  5. umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.
  6. umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.
  7. sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.
  8. sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.
  9. umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.
  10. umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.
  11. sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesi...

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