(1) In Kontrollbereichen von Kernkraftwerken müssen Meßeinrichtungen vorhanden sein, die eine kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung und von radioaktiven Stoffen in der Raumluft gewährleisten.

 

(2) Die Meßergebnisse der nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen an zentraler Stelle angezeigt werden können.

 

(3) Bei den nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen sich Schwellenwerte einstellen lassen; bei Erreichen dieser Schwellenwerte müssen Meldungen erfolgen können.

 

(4) Im Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbereich muß eine ausreichende Anzahl von Meßgeräten für ergänzende Messungen zur Verfügung stehen.

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