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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese BG-Vorschrift gilt für Nichteisen-Metallhütten, einschließlich der Aufbereitungs- und Gießanlagen.
§ 2 II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nichteisen-Metallhütten im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen, in denen Erze, Erzkonzentrate, Schrott und metallhaltige Oxide sowie Zwischenprodukte aufbereitet und Nichteisen-Metalle oder deren Legierungen durch thermische oder elektrochemische Verfahren gewonnen und umgeschmolzen werden.
§§ 3 - 25 III Bau und Ausrüstung
§§ 3 - 10 A Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nichteisen-Metallhütten, einschließlich der Aufbereitungs- und Gießanlagen, entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung in Metallhütten, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 gegenstandslos
§ 5 Ladestellen an Beschickungseinrichtungen
(1) Gefahrbereiche an Ladestellen von Beschickungseinrichtungen müssen durch Einrichtungen so gesichert sein, dass Versicherte durch den Ladevorgang nicht gefährdet werden können.
(2) Können Gefahrbereiche an Ladestellen nicht durch Einrichtungen gesichert werden, muss die Ladestelle vom Bedienungsstandort aus eingesehen werden können und für den Ladevorgang eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein.
(3) Müssen Beschickungsgefäße beim Beschickungsvorgang die Laufschienen verlassen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die Beschickungsgefäße beim Zurückfahren wieder in die Laufschienen einfahren.
§ 6 Steuerstände und Messwarten
Steuerstände und Messwarten, die in Bereichen angeordnet sind, in denen mit Flammen und herausspritzenden feuerflüssigen Massen zu rechnen ist, müssen so beschaffen sein, dass sie Schutz gegen diese Gefahren bieten.
§ 7 Arbeitsplätze und Bühnen
Arbeitsplätze und Bühnen, die in Bereichen angeordnet sind, in denen mit Flammen und herausspritzenden feuerflüssigen Massen zu rechnen ist, müssen mit Zu- und Abgängen ausgerüstet sein, die ein schnelles und sicheres Verlassen des Gefahrbereiches ermöglichen.
§ 8 Wassertauchverschlüsse und Siphons
(1) Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons dürfen weder in geschlossenen Räumen noch in Räumen und Gruben vorhanden sein, die mit geschlossenen Räumen in Verbindung stehen.
(2) Offene Wassertauchverschlüsse, die dem Frost ausgesetzt sind, müssen gegen Einfrieren geschützt sein.
(3) Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons, die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, müssen mindestens für den dreifachen Betriebsgasdruck bemessen sein. Wird der Tauchverschluss bei Über- oder Unterdruck mechanisch abgesperrt, so sind für den eineinhalbfachen Betriebsgasdruck bemessene Verschlüsse ausreichend.
(4) Die freien Gefäßräume über dem Wasserspiegel von Wassertauchverschlüssen müssen so groß sein, dass die verdrängten Wassermengen aufgenommen werden können.
(5) Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen von Wassertauchverschlüssen müssen außerhalb des Bereiches angeordnet sein, in dem beim Durchschlagen der Wassertassen mit Gasgefahr oder Wasserstoffgefahr zu rechnen ist.
§ 9 Anlagen zur Gasreinigung
(1) Anlagen zur Gasreinigung, in denen explosionsfähige Gemische auftreten können, müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
(2) Druckentlastungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass bei ihrem Wirksamwerden Versicherte gegen Verbrennungen durch Stichflammen und durch wegfliegende Teile geschützt sind.
(3) Apparate und Leitungen zur Gasre...