(1) Vor jedem Tauchereinsatz hat sich der Tauchereinsatzleiter über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten.

 

(2) Der Tauchereinsatzleiter muss die zur Sicherung des Tauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellen beseitigt werden. Weiterhin muss er festlegen, welche Stellen bei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sind und auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächsten Behandlungskammer transportiert werden soll.

 

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat die Beschäftigten vor jedem Tauchereinsatz zu unterweisen über

1 die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle und die eingesetzten Geräte,
2 die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle und
3 das Verhalten bei Unfällen und Störungen.

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