(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

1 sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
2 der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
3 Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
4 Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist und
5 ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.
 

(2) Behandlungskammern müssen zusätzlich so beschaffen sein, dass das Einschleusen einer Begleitperson, die Behandlung eines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kammer möglich sind.

 

(3) In Transportkammern ist Sauerstoffatmung verboten.

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