(1) Die Abfuhr von Sperrmüll in Spezialfahrzeugen muss so durchgeführt werden, dass Gefahren durch absplitternde und herausgeschleuderte Teile vermieden werden.

 

(2) Auf Fahrzeugen ohne Belade- und Fördereinrichtungen darf Sperrmüll nur transportiert werden, wenn er von Spezialfahrzeugen nicht abgefahren werden kann.

 

(3) Der Aufenthalt auf der Ladefläche von Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn keine Gefahr des Herabstürzens besteht.

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