(1) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser BG-Vorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die den Anforderungen dieser BG-Vorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.