(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1 | persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht, |
2 | persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten, bei denen die Absturzgefahr nach § 11 Abs. 1 nicht durch Einrichtungen beseitigt werden kann, |
3 | Lederkleidung bei Erprobungsarbeiten an Schiffsdampfanlagen, |
4 | schwer entflammbare Schutzkleidung bei Feuerarbeiten in engen Räumen, |
5 | Säureschutzkleidung sowie Augen- und Gesichtsschutz bei Arbeiten, in deren Nähe sich ätzende Stoffe befinden, |
6 | Atemschutzgeräte, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich sind. |
(2) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 1 im Einzelfall zu regeln und deren Verwendung zu überwachen.
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