(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

1 persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht,
2 persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten, bei denen die Absturzgefahr nach § 11 Abs. 1 nicht durch Einrichtungen beseitigt werden kann,
3 Lederkleidung bei Erprobungsarbeiten an Schiffsdampfanlagen,
4 schwer entflammbare Schutzkleidung bei Feuerarbeiten in engen Räumen,
5 Säureschutzkleidung sowie Augen- und Gesichtsschutz bei Arbeiten, in deren Nähe sich ätzende Stoffe befinden,
6 Atemschutzgeräte, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich sind.
 

(2) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 1 im Einzelfall zu regeln und deren Verwendung zu überwachen.

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