Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Zu § 3:
Neben der UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1) wird insbesondere hingewiesen auf
1. | Unfallverhütungsvorschriften Allgemeine Vorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1), Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A 2, bisher GUV 2.10), Kraftbetriebene Arbeitsmittel (GUV-V 5, bisher GUV 3.0), Winden, Hub- und Zuggeräte (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2), Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (GUV-V 9a, bisher GUV 4.6), Schienenbahnen (BGV D 30, bisherige VBG 11), Fahrzeuge (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1), Schwimmende Geräte (BGV D 21, bisherige VBG 40a), Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (GUV-V C 1, bisher GUV 6.15), Leitern und Tritte (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4), Lärm (GUV-V B 3, bisher GUV 9.20). |
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2. | Regeln der Technik
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