§ 24 Anforderungen an Personen, Beauftragung

 

(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.

 

(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.

§ 24a Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.

 

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

 

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 25 Aufstellung, Befestigung

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, daß der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, daß sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden.

 

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 4° (1:15) beträgt.

 

(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.

§ 26 Zulässige Belastung

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, daß die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.

 

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, daß nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

 

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, daß auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.

§ 27 Prüfung vor Arbeitsbeginn

Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen Rutschkupplungen - zu prüfen.

§ 27a Feststellung und Beseitigung von Mängeln

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.

§ 28 Anschlagen der Last

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.

 

(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette anschlagen.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Langholzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie von Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.

§ 29 Einleiten der Lastbewegung

 

(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

 

(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.

 

(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.

§ 29a Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden.

 

(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.

§ 30 Unterbrechen des Kraftflusses

Der Geräteführer darf die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unter Last nicht unterbrechen.

§ 31 Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten

 

(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.

 

(2) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand ver...

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