§ 2a Allgemeines

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

 

(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfült sind.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht

1 für Winden, Hub- und Zuggeräte - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte -, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
2 für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.
 

(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

 

(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

1 Hersteller oder Lieferer,
2 Baujahr,
3 Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
4 Fabriknummer oder Seriennummer,
5 zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

a Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,
b Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,
c Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,
d Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,
e Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,
f Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.

Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.

 

(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:

1 Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen,
2 Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten,
3 Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.
 

(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:

1 Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt,
2 Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.
 

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein: Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

 

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muß angegeben sein: Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.

 

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.

 

(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.

 

(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.

§ 4 Transport- und Befestigungseinrichtungen

Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, daß sie sicher transportiert, aufgestellt oder befestigt werden können.

§ 5 Sicherungen an Führungen

 

(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, daß sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.

 

(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, daß Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.

§ 6 Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, daß

1 Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),
2 die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt und
3 abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesiche...

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