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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§§ 1 - 2 I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.
(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und § 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und § 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:
1 |
Verschiebe- und Wendeeinrichtungen, |
2 |
Geräte auf Seeschiffen, |
3 |
Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen, |
4 |
Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen, |
5 |
Seillaufräder im Freileitungsbau, |
6 |
Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern, |
7 |
Rammwinden, |
8 |
Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
1 |
Seile durch
- Trommeln,
- Triebscheiben,
- Spille,
- Klemmbacken oder von Hand über Rollen
bewegt werden, |
2 |
Ketten durch
- Kettensterne,
- Kettennüsse,
- Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
bewegt werden oder |
3 |
Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden. |
(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
- Karosserieausbeulgeräte,
- Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen,
- Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,
- Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken,
- Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).
(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.
§§ 2a - 22 II Bau und Ausrüstung
§ 2a Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfült sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht
1 |
für Winden, Hub- und Zuggeräte - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte -, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind; |
2 |
für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind. |
(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 3 Kennzeichnung
(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
1 |
Hersteller oder Lieferer, |
2 |
Baujahr, |
3 |
Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden, |
4 |
Fabriknummer oder Seriennummer, |
5 |
zulässige Belastung. |
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
a |
Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage, |
b |
Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage, |
c |
Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft, |
d |
Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit, |
e |
Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft, |
f |
Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke. |
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.
(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:
1 |
Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschin... |