(1) Schußapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

1 Zulassungszeichen,
2 Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schußapparaten des Einführers,
3 Typenbezeichnung des Schußapparates,
4 Bezeichnung der für den Schußapparat vorgeschriebenen Munition und
5 Fabrikationsnummer.
 

(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Preß- und Kerbgeräten muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.

 

(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschußgeräten, Kabelbeschußgeräten und Probenschneidern muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.

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