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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§§ 1 - 3 I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für schwimmende Geräte auf Binnengewässern.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Schwimmende Geräte sind:
Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.
(2) Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr (Lademast und Ladebaum), die der Güterbeförderung dienen, und Schwimmdocks gehören nicht zu den schwimmenden Geräten.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
außer Kraft.
§§ 3a - 19 II Bau und Ausrüstung
§§ 3a - 9 A Allgemeines
§ 3a Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG
(1) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für schwimmende Geräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung
An schwimmenden Geräten müssen dauerhaft, gut lesbar und zugänglich folgende Angaben für den Schwimmkörper (Schiffskörper) angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer
- Baujahr
- Baunummer.
§ 5 Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit
(1) Der Unternehmer darf ein schwimmendes Gerät erst in Betrieb nehmen, nachdem die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Gerätes rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist. Der Nachweis ist mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen an die Berufsgenossenschaft zu senden. Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein.
(2) Ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Nachweis nach Absatz 1 vor Inbetriebnahme zu erbringen, so ist es zulässig, den Betrieb aufzunehmen, wenn das schwimmende Gerät hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit unter Aufsicht eines Sachverständigen praktisch erprobt worden ist. Der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzureichen, wenn das schwimmende Gerät in der der praktischen Erprobung zugrunde gelegten Zusammenstellung weiter betrieben werden soll.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend nach Änderungen eines schwimmenden Gerätes, die die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können.
(4) Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind:
1 |
Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften, |
2 |
Sachverständige, die von einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion bestellt sind, |
3 |
Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt sind oder |
4 |
Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind. |
§ 6 Sicherheitsabstand und Neigungswinkel
(1) Durch die zulässige Höchstlast gekrängte oder getrimmte Schwimmkörper (Schiffskörper) müssen an der am tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand oder des Decks einen Sicherheitsabstand von mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnellfließenden Binnengewässern von mindestens 500 mm haben. Der Neigungswinkel gekrängter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.
(2) Der Sicherheitsabstand muß auf den Außenseiten des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) durch Marken gekennzeichnet sein.
§ 7 Kennzeichnung von Gefahrenstellen
Gefahrenstellen, die nicht beseitigt oder abgesperrt werden können, müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 8 Alarmanlagen
Auf schwimmenden Geräten, die auf Gewässern mit Schiffsverkehr eingesetzt sind, muß eine Alarmanlage vorhanden sein, durch die im Falle der Gefahr die gesamte Besatzung gewarnt werden kann.
§ 9 Landverbindung
Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg oder Landsteg mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
§§ 10 - 16 B Schwimmkörper (Schiffskörper
§ 10 Kollisions- und Heckschotte
Schwimmkörper (Schiffskörper) schwimmender Geräte, die auf...