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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbunden sind, und für deren Ausrüstungsteile.
§ 2 II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Druckluftbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Behälter mit geschlossenen Druckräumen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,5 bar ist und bei denen das Druckinhaltsprodukt (Bar × Liter) größer als 200 ist, und die mit Druckluft betrieben werden.
(2) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche Teile, die dem Betrieb der Druckluftbehälter dienen sowie die Verbindungsleitungen zwischen
- Druckluftbehälter und sicherheitstechnisch erforderlichen Teilen,
- Druckluftbehälter und Luftverdichter,
- Druckluftbehälter und Verbrauchern.
(3) Sachverständige im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
1 |
Die Sachverständigen der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften, |
2 |
die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen sowie anderer vergleichbarer Prüfstellen, |
3 |
die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen. |
§§ 3 - 12 III Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter und Ausrüstungsteile nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Druckluftbehälter dürfen nicht durch Arbeitszylinder von Motoren aufgeladen werden können.
(3) Druckluftbehälter nach § 1 dürfen nicht an Druckbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sein.
(4) Von den Druckluftbehältern und deren Ausrüstungsteilen muß eine von einem Sachverständigen geprüfte und dem jeweiligen Bauzustand entsprechende Übersichtszeichnung an Bord vorhanden sein, aus der Art und Lage der einzelnen Bauteile ersichtlich sind.
§ 5 Kennzeichnung
(1) Druckluftbehälter müssen mit einem dauerhaft befestigten Fabrikschild ausgerüstet sein, auf dem folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein müssen:
1 |
Hersteller oder Lieferer, |
2 |
Herstellnummer, |
3 |
Herstelljahr, |
4 |
zulässiger Betriebsüberdruck (Bar), |
5 |
Rauminhalt (l oder m3). |
(2) Ist auf dem Fabrikschild der Lieferer angegeben, muß der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein.
(3) Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, müssen die geforderten Angaben auf dem Druckluftbehälter selbst deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
§ 6 Besichtigungsöffnungen und Verschlüsse
Druckluftbehälter müssen Öffnungen mit geeigneten Verschlüssen haben, die eine Beurteilung der Wandungen durch innere Besichtigungen ermöglichen.
§ 7 Druckmeßeinrichtungen
(1) Jeder Druckluftbehälter muß mit einer für den Betriebszweck geeigneten Druckmeßeinrichtung mit einem Anzeigebereich mindestens bis zum Prüfdruck ausgerüstet sein. Der zulässige Betriebsüberdruck muß augenfällig markiert sein.
(2) Für die Druckmeßeinrichtung nach Absatz 1 muß ein Prüfanschluß vorhanden sein, der während des Betriebes eine Prüfung der Anzeige mit einem Prüfgerät ermöglicht.
(3) Im Steuerhaus muß eine Einrichtung vorhanden sein, die das Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes im Druckluftbehälter optisch und akustisch erkennbar macht.
§ 8 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
(1) Druckluftbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingerichtet sein müssen, daß im Druckluftbehälter eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert ist.
(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.
(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht unwirksam werden können. Sie müssen jederzeit prüfbar und gut zugänglich sein.
(4) Berstsicherungen dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nicht eingebaut sein.
§ 9 Absperreinrichtungen
Druckluftbehälter müssen einzeln absperrbar sein. Jede angeschlossene Rohrleitung muß am Druckluftbehälter eine eigene Absperreinrichtung haben.
§ 10 Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit
(1) Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Luftverdichter mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sind.
(2) Druckluftbehälter müssen mit Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Tauchrohre müssen bis zur tiefsten Stelle des Behälters reichen.
(3) Niederschlagsflüssigkeit muß bis in die Bilge oder in einen Auffangbehälter gefahrlos abgeleitet werden können. Die Wirksamkeit der Ableitung muß prüfbar sein.
§ 11 Druckregeleinrichtungen
In Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter eingebaute selbsttätig wirkende Druckregeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck der Druckluftbehälter nicht übers...