(1) Der Unternehmer, der Schrott einschmilzt, darf Schrottlieferungen nur annehmen, wenn der Lieferer bescheinigt, daß der gelieferte Schrott auf Grund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für NE-Metallschrott, es sei denn, der NE-Metallschrott stammt aus der Zerlegung von Sprengkörpern oder Munition.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

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