(1) Plätze für Fahrzeugführer müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer den Fahrweg überblicken und das Fahrzeug sicher führen kann.
(2) Als Beifahrerplätze sind nur Sitzplätze zulässig.
(3) Sind Fahrzeuge für die Mitfahrt weiterer Personen, außer Fahrzeugführer und Beifahrer, bestimmt, müssen Mitfahrerplätze als Sitz-, Steh- oder Liegeplätze vorhanden sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.
(4) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie
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so angeordnet sein, dass von darauf stehenden Personen bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über die seitliche Fahrzeugkontur hinausragen, |
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als Einzelstehplatz eine mindestens 0,45 × 0,35 m große rutschhemmende Standfläche haben, wobei frei hinausragende Ecken abgeschrägt oder abgerundet sein müssen, |
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als Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen eine Höhe von höchstens 0,45 m über dem Boden haben, |
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griffsichere Haltegriffe haben, die griffgünstig zur Standfläche angeordnet sind und |
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so gestaltet sein, dass in den Raum senkrecht über der Standfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinragen und im Bereich des Stehplatzes sich keine scharfen oder spitzen Teile befinden. |
(5) Absatz 4 Nr. 2 und 5 gelten nicht bezüglich der Stehplatzabmessungen für Stehplätze in Kraftomnibussen.
(6) Liegeplätze müssen eine Sicherung gegen Herausfallen von Personen haben.
(7) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen ausreichenden Bewegungsraum bieten und so beschaffen sein, dass für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer durch die Art des verwendeten Werkstoffes, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(8) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung mit Beckengurten (Zweipunktgurten).
(9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist. Sie müssen die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen möglichst verringern.
(10) Absätze 8 und 9 gelten nicht für Klappsitze und für nicht nach vorn gerichtete Sitze.
(11) Sitze für Fahrzeugführer und Beifahrer von Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) ausgerüstet sein.