(1) Müllsammelfahrzeuge müssen mit akustischen Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers durch die Müllwerker ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen von den Stehplätzen aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

Zu § 14 Abs. 1:

Zu Betätigungseinrichtungen siehe auch § 10 Abs. 1.

Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Arbeitsmittels deutlich abheben. Siehe auch § 10 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, bisher GUV 3.0) und DIN 33 404 Teil 1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".

 

(2) Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, müssen mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen vom Lenkerplatz aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

Zu § 14 Abs. 2:

Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, dass auch in Schaltkästen für mitgänger- oder mitfahrerbetätigte Fernsteuerungen der Zusatzlenkungen Betätigungseinrichtungen zum Betätigen der Signaleinrichtungen vorhanden sein müssen.

Zu Signaleinrichtungen siehe auch "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO, "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588) und Durchführungsanweisungen zu Absatz 1.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für Schlauchwagen der Feuerwehr, sofern sie zum Verlegen von Schläuchen vom fahrenden Fahrzeug aus bestimmt sind.

Zu § 14 Abs. 3:

Siehe auch DIN 14 565 "Schlauchwagen".

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