(1) Verbrennungskraftmaschinen müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheitsgefährdung oder die Belästigung von Versicherten durch Abgase das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreitet.

Zu § 16 Abs. 1:

Der Stand der Technik ermöglicht noch nicht eine vollständige Reinhaltung der Abgase von gesundheitsschädlichen oder belästigenden Bestandteilen.

Für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge geben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen den Stand der Technik wieder.

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Räumen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2 und § 54 Abs. 4, Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung" sowie § 45 Abs. 1 und 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).

 

(2) An mehrspurigen Fahrzeugen müssen Einrichtungen zum Abführen von Abgasen so beschaffen und angeordnet sein, dass Versicherte im Fahrzeug und beim Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen

 

1.

Auspuffleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet sind, so ausgeführt sein, dass Versicherte vor Verbrennungen an heißen Oberflächen geschützt sind,

 

2.

Mündungen von Auspuffleitungen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf Versicherte gerichtet sind, deren Tätigkeitsbereich sich in, an oder auf dem Fahrzeug befindet.

Zu § 16 Abs. 2:

"Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen.

Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese

  • unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff)

    oder

  • bei Verlauf hinter dem Führerhaus (z.B. vertikale Anbringung) nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind.

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,

  • die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen,
  • die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen

    oder

  • soweit sie über das Führerhausdach hinausragen.

Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN 30 701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN 14 572 "Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse" zu verstehen.

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