(1) Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Mit der Betriebsbremse maschinell angetriebener, mehrspuriger Fahrzeuge muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 30% ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt – ausgenommen bei Kraftomnibussen – abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn Anhängefahrzeuge mitgeführt werden.
Zu § 19 Abs. 1:
Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.
b = mittlere Bremsverzögerung
v = Fahrgeschwindigkeit
s = Bremsweg
Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100.
Abbremsung (%) = |
Summe der Bremskräfte am Radumfang |
× 100 |
zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges |
Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen" zu § 41 StVZO.
(2) Mehrspurige, mehrachsige und maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen neben der Betriebsbremse eine Feststellbremse haben.
Zu § 19 Abs. 2:
Siehe auch § 41 StVZO.
(3) Krafträder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen ausgerüstet sein. Mit jeder Bremsanlage muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s² erreicht werden können.
(4) Anhängefahrzeuge müssen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein. Mit dieser muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Anhängefahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Bei Sattelanhängern muss die jeweilige Bremswirkung dem von den Achsen getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichtes entsprechen.
(5) Die zulässige Anhängelast maschinell angetriebener Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind, muss so festgelegt sein, dass für Fahrzeug-Züge, bestehend aus maschinell angetriebenen Fahrzeugen und ungebremsten Anhängefahrzeugen, mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreicht werden kann. Bei Fahrzeugzügen, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 1 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 25 % ausreichend.
(6) Einrichtungen nach Absatz 4 sind nicht erforderlich bei
1. |
einachsigen Anhängefahrzeugen mit einer Achslast bis 3 000 kg, |
2. |
zwei- und mehrachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 000 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, |
wenn der Fahrzeug-Zug die für das maschinell angetriebene Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung nach Absatz 1 erreicht.
Zu § 19 Abs. 6:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 39 Abs. 2.
Zu den einachsigen Anhängefahrzeugen gehören auch Tandemanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m.
(7) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einer Achslast über 3 000 kg und zwei- oder mehrachsige Anhängefahrzeuge müssen mit einer Feststellbremseinrichtung ausgerüstet sein, die das Abrollen des beladenen Anhängefahrzeuges bei zulässigem Gesamtgewicht bis zu einer Steigung von 18 % verhindern kann.
Zu § 19 Abs. 7:
Die Forderung nach Ausrüstung mit einer Feststellbremseinrichtung ist erfüllt, wenn
(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist bei Dumpern mit einer Achslast über 15 000 kg eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,0 m/s² ausreichend.
Zu § 19 Abs. 8:
Das Abbremsen von Dumpern kann durch die Ausrüstung mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) verbessert werden.
(9) Für Straßenfertiger gilt nur Absatz 1 Satz 1.