(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi ein.

Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z.B. sein

  • Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen,
  • Rungen,
  • Zahnleisten,
  • Lademulden (eventuell abdeckbar),
  • Zurrwinden (in Verbindung mit Gurten oder Seilen),
  • Ankerschienen (in Verbindung mit z.B. Zurrgurten, Seilen, Sperr- oder Ladebalken),
  • Zurrpunkte (fest oder beweglich),
  • Befestigungsbeschläge für Container,
  • Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),
  • rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen,
  • Ketten, Seile (Natur-, Kunstfaser-, Stahlseile), Zurrgurte,
  • Spannschlösser, Spindelspanner,
  • Seil- und Kantenschoner,
  • Füllmittel (z.B. Aufblaspolster),
  • Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen,
  • Ladegestelle,
  • Planen und Netze.

Siehe auch DIN 75 410 Teil 1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen" und E DIN 75 410 Teil 2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw".

Bezüglich der Hilfsmittel zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial (z.B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme) siehe auch Abschnitt 4.3.1 der "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588).

 

(2) Abnehmbare An- und Aufbauten sowie deren Teile müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können.

Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • Aufsetztanks,
  • Container,
  • Wechselaufbauten und deren Stützen,
  • Auffahrrampen,
  • Bordwände,
  • Rungen, Rungenverlängerungen

formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind oder gesichert werden können. Grundsätzlich ist formschlüssigen Sicherungen der Vorzug vor kraftschlüssigen Sicherungen zu geben.

Siehe hierzu "Richtlinie über die Verbindung zwischen Container und Fahrzeug" zu § 31 StVZO und Abschnitt 4.3.3.2 "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588).

 

(3) Bewegliche An- und Aufbauteile, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, müssen gegen solche Bewegungen gesichert sein oder gesichert werden können.

Zu § 22 Abs. 3:

Bewegliche An- und Aufbauteile in diesem Sinne sind z.B. Bordwände, Klapprungen, Auffahrrampen, Türen, Rollläden, Motorhauben, Motorklappen, Kofferraumklappen von Kraftomnibussen.

Diese Forderung ist erfüllt bei Türen von Laderäumen durch Türfeststeller, mit denen die geöffneten Türen in den Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können.

Bei federkraftunterstützten klappbaren An- und Aufbauteilen, z.B. Auffahrrampen, ist diese Forderung erfüllt, wenn die Federheber formschlüssig mit diesen An- oder Aufbauteilen verbunden sind.

Bei Auswahl und Bemessung von Sicherungen für bewegliche An- und Aufbauteile, insbesondere Kofferraum- oder Motorklappen, sind auch Einwirkungen durch Klappengröße, Klappengewicht, Windkräfte und Schräglage des Fahrzeuges im Gefälle zu berücksichtigen.

Bei Verwendung von Gasdruckfedern an Klappen von Nutzkraftwagen und deren Anhängefahrzeugen ist diese Forderung erfüllt, wenn

  • zusätzlich selbsttätig einfallende mechanisch-formschlüssige Sicherungen eingebaut sind

    oder

  • bei Vorhandensein mehrerer Gasdruckfedern bei Ausfall einer dieser Gasdruckfedern gewährleistet ist, dass die geöffnete Klappe in Endstellung gehalten wird.

Auch bei anderen beweglichen An- und Aufbauteilen kann es zweckmäßig sein, zusätzlich formschlüssige Sicherungen vorzusehen.

Die Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen bedeutet bei kraftbetätigten Türen z.B. auch, dass sichergestellt ist, dass beim Umschalten von Hand- auf Kraftbetrieb gefährdende Bewegungen der Türflügel nicht eingeleitet werden.

Siehe auch § 35e Abs. 5 StVZO und "Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen" zu § 35e Abs. 5 StVZO.

 

(4) Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen an Fahrzeugen müssen durch eine Einrichtung oder durch Lage und Form der Stellteile gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein oder werden können. Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden müssen so angeordnet sein, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses aus betätigt werden können.

Zu § 22 Abs. 4:

Die Forderung des Satzes 1 ist erfüllt durch

  • mechanische Verriegelung der Stellteile,
  • hydraulische Verriegelung des Steuersystems,
  • elektromagnetische Entriegelung des Steuersystems, sofern eine Anzeige der Verriegelung durch Kontrolleinrichtung (Kontrollleuchte) erfolgt,
  • ...

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