(1) Räder müssen so gebaut sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

 

(2) Fahrzeuge dürfen nicht mit mittengeteilten Felgen, die durch Punktschweißung oder Senkkopf-Schrauben verbunden sind, ausgerüstet sein.

 

(3) Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung müssen so beschaffen sein, dass sie erst geteilt werden können, nachdem sie von der Fahrzeugachse abgenommen worden sind.

Zu § 29 Abs. 3:

Diese Forderung ist nur dann erfüllt, wenn die Teilung einer Felge nicht möglich ist, solange diese nicht von der Fahrzeugachse abgenommen ist.

Daraus folgt, dass mittengeteilte Felgen z.B. nicht so gebaut sein dürfen, dass die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften zugleich Anschlussbolzen an die Radnabe sind.

 

(4) Ersatzräder müssen so am Fahrzeug untergebracht sein, dass sie bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, wieder angebracht und befestigt werden können.

Zu § 29 Abs. 4:

"Gefahrlos" bedeutet auch, dass sich beim Entnehmen oder Unterbringen des Ersatzrades Personen nicht unter dem angehobenen Rad aufhalten müssen.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen" (BGR 105, bisher ZH 1/13).

 

(5) Ersatzräder müssen aus der Ersatzradunterbringung von nur einer Person entnommen und wieder angebracht werden können. Dies gilt nicht für Feuerwehrfahrzeuge.

Zu § 29 Abs. 5:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen" (BGR 105, bisher ZH 1/13).

Bei Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten als Ersatzradhalterung siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2).

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