(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Zu § 36 Abs. 1:

Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915, bisher ZH 1/282.1).

 

(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsicht Führenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Zu § 36 Abs. 2:

Siehe auch § 16 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).

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