(1) Die für das maschinell angetriebene Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bremsanlage des Anhängefahrzeuges festgelegte Anhängelast und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten werden.
Zu § 39 Abs. 1:
Siehe auch § 19 Abs. 5.
(2) Bei ungebremsten einachsigen Anhängefahrzeugen darf deren zulässige Achslast die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Zu § 39 Abs. 2:
Nach § 19 Abs. 6 darf die zulässige Achslast ungebremster einachsiger Anhängefahrzeuge 3 000 kg nicht übersteigen.
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