(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Fahrzeugtyp,
  • Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
  • zulässiges Gesamtgewicht,
  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.

Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:

  • Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
  • Baujahr.

Zu § 5 Abs. 1:

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern (DIN 70 020 Teil 2 "Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau; Gewichte") einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.

Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit,
  • zulässige Achslasten,
  • zulässige Nutzlast,
  • zulässige Anhängelast

bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.

 

(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Zu § 5 Abs. 2:

Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch § 19 Abs. 5.

 

(3) An

 

1.

Absetzkippern,

 

2.

Abschleppwagen mit Hubarm,

 

3.

Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,

 

4.

höhenverstellbaren Zwischenböden

müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind.

Zu § 5 Abs. 3:

Für

  • Fahrzeuge mit Lkw-Ladekranen

    und

  • Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden)

sind die Angaben der zulässigen Hublast in der UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1) bzw. in der UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5) geregelt.

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