(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Fahrzeugtyp,
- Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
- zulässiges Gesamtgewicht,
- zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.
Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:
- Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
- Baujahr.
Zu § 5 Abs. 1:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern (DIN 70 020 Teil 2 "Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau; Gewichte") einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.
Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere
- zulässige Höchstgeschwindigkeit,
- zulässige Achslasten,
- zulässige Nutzlast,
- zulässige Anhängelast
bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.
(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Zu § 5 Abs. 2:
Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch § 19 Abs. 5.
(3) An
1. |
Absetzkippern, |
2. |
Abschleppwagen mit Hubarm, |
3. |
Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung, |
4. |
höhenverstellbaren Zwischenböden |
müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind.
Zu § 5 Abs. 3:
Für
Fahrzeuge mit Lkw-Ladekranen
und
- Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden)
sind die Angaben der zulässigen Hublast in der UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1) bzw. in der UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5) geregelt.
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