(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sind, müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

Zu § 7 Abs. 1:

Für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN 14 502 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen", für Rettungswagen und Krankentransportwagen siehe auch DIN 75 080 Teil 1 "Krankenkraftwagen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung", DIN 75 080 Teil 2 "Krankenkraftwagen; Rettungswagen (RTW)" und DIN 75 080 Teil 3 "Krankenkraftwagen; Krankentransportwagen (KTW)".

 

(2) Einrichtungen für die Beheizung und Belüftung von Fahrzeuginsassenräumen sowie Kühlgeräte in Insassenräumen müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluft- Austrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind.

Zu § 7 Abs. 2:

Daraus folgt, dass bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird.

Für Heizungen und Kühlgeräte, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (GUV-V D 34, bisher GUV 9.7).

 

(3) Fahrzeugheizungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Ausgenommen sind elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors oder andere flüssige Kühlmedien verwendet werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Siehe § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Verbindung mit Nummer 27 "Heizungen" der "Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO".

Flüssige Kühlmedien des Motors können z.B. Kühlwasser, Motorenöl sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge