Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:

Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

§ 1 I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge.

Zu § 1 Abs. 1:

Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten, z.B.

  • für alle Fahrzeuge

    UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, bisher GUV 3.0),

  • für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen (Kipper) oder Winden

    UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2),

  • für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) und für Hubarbeitsbühnen

    UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5),

  • für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen

    UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1),

  • für Kühlfahrzeuge

    UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (GUV-V D 4, bisher GUV 2.5),

  • für Müllsammelfahrzeuge

    UVV "Müllbeseitigung" (GUV-V C 27, bisher GUV 7.8),

  • für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper

    "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (GUV-R 186, bisher GUV 15.6),

  • für Langholzfahrzeuge

    "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588),

  • für Geldtransportfahrzeuge

    "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135, bisher ZH 1/209).

Zum Begriff "Fahrzeuge" siehe auch § 2.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

 

1.

maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,

 

2.

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),

 

3.

Straßenwalzen und Bodenverdichter,

 

4.

Flurförderzeuge und deren Anhänger,

 

5.

Bodengeräte der Luftfahrt,

 

6.

land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,

 

7.

Pistenraupen,

 

8.

Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe

  • dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
  • für Vorführungen verwendet zu werden,
 

9.

Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,

 

10.

Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,

 

11.

Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,

 

12.

dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,

 

13.

Krankenfahrstühle.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (GUV-V 40, bisher GUV 3.50).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe "Richtlinien für Straßenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte)" (ZH 1/530).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Siehe UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D 27.1, bisher GUV 5.3), UVV "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (GUV-V D 27.2, bisher GUV 5.3.1) und DIN 15 140 "Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen".[1]

Siehe UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D 27, bisher GUV 5.2) und DIN 15 140 "Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen".[2]

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.

Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:

  • Schleppgeräte,
  • Transportgeräte,
  • Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
  • Ver- und Entsorgungsgeräte,
  • Wartungsgeräte.

Siehe UVV "Luftfahrt" (GUV-V C 19, bisher GUV 5.8).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 6:

Siehe UVV 3.2 "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z.B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Straße, z.B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7:

Zu Pistenraupen siehe BG-Information "Betrieb von Pistenraupen" (BGI 816, bisher ZH 1/590).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 8:

Siehe UVV "Schausteller- und Zirkusunter...

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