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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 2.2 Begriffsbestimmungen (§ 2)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Mit § 2 werden zentrale Begriffe des Arbeitsstättenrechts systematisch definiert und damit vor allem der Anwendungsbereich der Verordnung oder einzelner Vorschriften konkretisiert. Im Zuge der ArbStättV-Novelle 2016 ist nicht nur der Katalog der Begriffsbestimmungen von 5 auf 11 Begriffe erweitert worden. Zugleich ist der Begriff Arbeitsstätte neu gefasst und der Begriff Arbeitsplatz inhaltlich ausgedehnt worden. Hieraus ergibt sich ein erweiterter Anwendungsbereich von Vorschriften der Verordnung, die an das Vorliegen eines Arbeitsplatzes anknüpfen.

Arbeitsstätten sind gemäß § 2 Abs. 1 einerseits Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder andererseits auf Baustellen. Zum Betriebsgelände gehören auch außerhalb des eigentlichen Betriebs durch den Arbeitgeber angemietete Gebäude oder gepachtete Flächen (vgl. LASI-Leitlinien LV 40, 2. Aufl. 2020, S. 11). Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben gemäß § 1 Abs. 3 BaustellV ausgeführt wird. Auf dem Betriebsgelände können ausdrücklich nicht nur Arbeitsräume, sondern auch andere Räume sowie Orte im Freien als Arbeitsstätte gelten. Weitere Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Orte zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Da der Begriff des Arbeitsplatzes nicht mehr an eine zeitliche Mindestaufenthaltsdauer gebunden ist (s. u.), zählen damit auch weiterhin alle betrieblichen Orte, zu denen Beschäftigte tätigkeitsbedingt Zugang haben, zur Arbeitsstätte. Aus der amtlichen Begründung (BR-Drs. 506/16, S. 24) ergibt sich, dass der Begriff der Arbeitsstätte durch die Neufassung 2016 lediglich klarer und verständlicher, aber inhaltlich nicht verändert werden sollte. Zur Klarstellung wird in § 2 Abs. 2 eine nicht abschließende Reihe von Beispielen angeführt, welche Orte, Wege, Räume und Einrichtungen zur Arbeitsstätte gehören.

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