Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
In Anhang 1.2 ArbStättV finden sich allgemeine Vorschriften über die Abmessungen von Arbeitsräumen und sonstigen Räumen, einschließlich der Größe des Luftraums. Seit der ArbStättV-Reform 2016 werden in der Vorschrift ausdrücklich alle in Betracht kommenden Räume aufgezählt: Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Eine Änderung rechtlicher Anforderungen war damit jedoch nicht verbunden. Für alle Räume gilt der Grundsatz, dass Grundfläche und lichte Höhe so zu gestalten sind, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit und auch des Wohlbefindens der Beschäftigten unterbleibt. Die Räume sind nach der Art ihrer Nutzung zu bemessen. Die Größe des notwendigen Luftraums richtet sich nach der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen.
Zu diesen zentralen Vorschriften des Arbeitsstättenrechts konnte erst 9 Jahre nach ihrer Einführung eine Technische Regel in Kraft gesetzt werden. Im September 2013 wurde die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" bekannt gemacht. Hintergrund der außergewöhnlich langwierigen Verhandlungen im Ausschuss für Arbeitsstätten dürfte der Umstand gewesen sein, dass in der alten Verordnung aus der Zeit vor der ArbStättV-Reform 2004 eine Reihe konkreter Mindestwerte für Raumabmessungen angegeben waren, die durch die Reform 2004 flexibilisiert werden sollten. Daher enthält Anhang 1.2 ArbStättV keine konkreten Maße, sondern nur abstrakte Zielsetzungen. Mit der ASR A1.2 lebten diese Mindestwerte nach 9 Jahren weitgehend wieder auf. Hinzu kommen in der ASR A1.2 zahlreiche weitere Hinweise, wie der konkrete Bedarf oberhalb der Mindestwerte zu bestimmen ist. Insofern geht die ASR A1.2 weit über die Regelungsintensität des alten Rechts hinaus.
Mindestgrundflächen
Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8 m2 aufweisen. Dieser Mindestwert aus der alten ArbStättV 1975 galt nach Inkrafttreten der ArbStättV 2004 auch ohne explizite Regelung als Richtwert. Seit September 2013 findet sich in Abschn. 5 Abs. 3 ASR A1.2 derselbe Mindestwert erneut. Zusätzlich ist jetzt allerdings zu beachten, dass die Mindestgrundfläche von 8 m2 für einen Arbeitsraum mit genau einem Arbeitsplatz gilt. Für jeden weiteren Arbeitsplatz im Arbeitsraum sind mindestens 6 m2 zu addieren.
Darüber hinaus gibt Abschn. 5 Abs. 1 ASR A1.2 vor, nach welchen Kriterien zu berechnen ist, ob die im Einzelfall erforderliche Grundfläche größer als die genannten Mindestgrundflächen zu sein hat. Bewegungsflächen der Beschäftigten (vgl. Abschn. 3.3.1), Verkehrswege, Stellflächen, Funktionsflächen und Sicherheitsabstände sind einzukalkulieren. Beispiele hierzu finden sich in Abschn. 5 Abs. 4 sowie in den Anhängen 1 und 2 ASR A1.2. Konkret genannt werden u. a. Großraumbüros, bei denen von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz auszugehen ist.
In anderen Räumen als Arbeitsräumen kann je nach Nutzung eine größere oder auch eine kleinere Grundfläche als 8 m² ausreichend sein. Für die verschiedenen Sanitärräume ergeben sich hierzu Hinweise aus der ASR A4.1. Für Pausenräume sind laut Abschn. 4.1 Abs. 9 ASR A4.2 pro Nutzer 1 m2, mindestens aber 6 m2 vorgegeben. Für Erste-Hilfe-Räume sind mindestens 20 m² gemäß Abschn. 6.1 Abs. 4 ASR A4.3 vorgesehen.
Lichte Höhe ist das Maß zwischen Fußbodenoberfläche und (ggf. abgehängter) Raumdecke im fertigen Bauzustand. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichend zu bemessen. Die Verordnung 2004 hatte insoweit einen Spielraum gegenüber der strikten Vorgabe einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m im alten Recht eröffnet. Zum Zuge kam daraufhin das Bauordnungsrecht der Länder, das im Regelfall mindestens 2,40 m vorschreibt. Mit der ASR A1.2 aus September 2013 ist auch insoweit eine neue Rechtslage eingetreten.
In Abschn. 6 Abs. 2 ASR A1.2 findet sich zunächst eine Staffelung der Mindesthöhe von Arbeitsräumen nach Grundfläche, die der Rechtslage bis zur Reform 2004 entspricht.
Mindestraumhöhe
In Abhängigkeit von der Grundfläche muss die lichte Höhe von Arbeitsräumen betragen:
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mindestens 2,50 m |
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mindestens 2,75 m |
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mindestens 3,00 m |
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mindestens 3,25 m |
In der Gefährdungsbeurteilung können diese Maße um 0,25 m abgesenkt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und der Mindestwert von 2,50 m nicht unterschritten wird.
Der geringere Mindestwert der Landesbauordnungen kommt nur noch ausnahmsweise zum Zuge, soweit in Arbeitsräumen bis zu 50 m2 Grundfläche, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden, laut Abschn. 6 Abs. 4 ASR A1.2 die landesrechtlich festgesetzte lichte Höhe angewendet werden kann.
Auch für die Größe des notwendigen Luftraums greift die ASR A1.2 in Abschn. 7 jene Werte auf, die sich vor 2004 direkt in der alten ArbStättV fanden.